Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem festen Grundkapital (§ 6 AktG) mit einem Mindestnennbetrag von 50.000 € (§ 7 AktG).

Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt (§ 1 Abs. 2 AktG). Diese können entweder als Nennbetragsaktien (auf einen bestimmten Euro-Betrag lautend, mindestens 1 €) oder als Stückaktien (einen festen Anteil am Grundkapital, wobei jede Stückaktie ist im gleichen Umfang am Grundkapital beteiligt ist) ausgegeben werden (§ 8 AktG). Es kann nur eine Art von Aktien ausgegeben werden.

Aktien sind grundsätzlich auf den Namen lautende Aktien (Namensaktien) und sind als solche grundsätzlich zu verbriefen. Zudem sind Namensaktien im Aktienregister einzutragen (§ 67 AktG). Die Übertragung von Namensaktien kann an die Zustimmung der AG geknüpft werden (§ 68 Abs. 2 AktG); man spricht dann von vinkulierte Namensaktien.

Aktien können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Inhaberaktien ausgegeben werden (§ 10 AktG).

Je nach Umfang der verbrieften Rechte unterscheidet man zudem zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien. Stammaktien gewähren sämtliche gesetzlichen Aktionärsrechte. Vorzugsaktien schränken hingegen bestimmte gesetzliche Aktionärsrechte (z.B. Stimmrecht) ein, gewähren im Gegenzug jedoch gewisse Vorrechte (z.B. Mindestdividende, Vorausdividende, Dividendennachzahlung für dividendenlose Jahre).

Die AG ist kraft Rechtsform Handelsgesellschaft (Formkaufmann) und zwar unabhängig vom satzungsmäßigen Gegenstand der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 AktG; § 5 HGB). Wenn die Aktien zum Handel an einer staatlich anerkannten Börse zugelassen sind, spricht man von börsennotierten Aktien (§ 3 Abs. 2 AktG). Die Börsenfähigkeit der AG kann ein entscheidendes Kriterium für die Rechtsformwahl sein.

Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden (§ 2 AktG). Man spricht von einer „großen“ AG oder einer Publikumsgesellschaft, wenn die AG über einen großen Aktionärskreis verfügt. Daneben gibt es jedoch auch „Kleine-AGs“, bei denen die Aktien nur von einem relativ kleinen und bekannten Aktionärskreis gehalten werden (z.B. Familiengesellschaften). Die Unterscheidung hat somit nichts mit der wirtschaftlichen Größe der AG zu tun. Für die „Kleine-AG“ sieht das Gesetz einige formale Erleichterungen vor, insbesondere vereinfachte Regelungen zur Hauptversammlung (z.B. § 121 Abs. 4 und 6 AktG).

Bei Gründung der AG kann das Grundkapital durch zwei Arten aufgebracht werden:

Bargründung (gesetzlicher Regelfall): In dem Fall ist die von den Aktionären zu leistende Einlage in Geld zu leisten.

Sachgründung (§ 27 AktG): In dem Fall wird die von einem oder mehreren Aktionären zu leistende Einlage nicht in Geld, sondern in Sachwerten erbracht (z.B. Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern, wie Grundstücke, Patente, Kraftfahrzeuge, Maschinen, etc oder die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder ganzen Unternehmen)