Mit der am 22.07.2017 in Kraft getretenen Genossenschaftsgesetznovelle 2017 durch das „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“ vom 17.07.2017 (BGBl. Teil I Nr.48 vom 21.07.2017 S. 2434) wurde das Genossenschaftsrecht an einigen Stellen an die Bedürfnisse der Praxis und des elektronischen Zeitalters angepasst.
Als wesentliche Neuerungen sind hervorzuheben:
- Für Einladungen zur Generalversammlung (GV) / Vertreterversammlung (VV) durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder / Vertreter wurde klargestellt, dass Textform (§ 126 b BGB) notwendig und ausreichend ist (§ 6 Abs. 4 GenG).
- Als öffentliches Blatt für Bekanntmachungen der Genossenschaft kann die Satzung nun auch öffentlich zugängliche, elektronische Informationsmedien (z.B. elektronischer Bundesanzeiger oder die eigene Internetseite) bestimmen (§ 6 Abs. 5 GenG). Die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung im elektronischen Bundesanzeiger oder im Internet reicht aber (weiterhin) nicht aus (§ 6 Abs. 4 GenG).
- Zur Steigerung der Transparenz und Information der Mitglieder müssen Beitrittserklärungen zusätzliche Hinweise (z.B. auf Eintrittsgelder (Agio), laufende Beiträge, Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr) enthalten.
- Konkrete Investitionsvorhaben können über Mitgliederdarlehen finanziert werden.
- Bei den Sorgfaltspflichten für Vorstand und Aufsichtsrat wurde nun auch die sogenannte Business Judgement Rule eingeführt.
- Die Größenklassen für die Prüfungsbefreiungen wurden angehoben; für Kleingenossenschaften wird eine vereinfachte Prüfung eingeführt.
Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen sind auf der Seite GenG-Novelle 2017 ausführlich dargestellt und können auch als PDF-Datei nachfolgend herunter geladen werden.
Download: GenG Novelle 2017