„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuern zahlen. Die Kenntnis aber häufig.“
(Amschel Meyer Rothschild (1744 – 1812), deutscher Adliger und Bankier)

„Was klagt ihr über die vielen Steuern?  Unsere Trägheit nimmt uns zweimal soviel ab, unsere Eitelkeit dreimal so viel und unsere Dummheit viermal soviel.“
(Benjamin Franklin 1706 – 1790)

Das Steuerrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und regelt die Festsetzung und Erhebung von Steuern.

Steuern sind nach der Legaldefinition des § 3 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (im Gegensatz zu Gebühren) und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Es wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Steuerrecht. Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam für alle Steuerarten gemeinsam gelten (z.B. Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Finanzverwaltungsgesetz u. a.). Das besondere Steuerrecht setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen zu den einzelnen Steuerarten zusammen (z. B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz etc.).

Es wird weiter unterschieden zwischen Ertragsteuern (z.B. Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer), Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Erb- und Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Benzinsteuer, etc.) und den Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuern). Auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle) sind Steuern i.S. des § 3 AO.

Zudem wird unterschieden zwischen den direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, etc.) und den indirekten Steuern (z.B. Umsatzsteuer, Alkohol- und Tabaksteuer, etc).

Zudem gibt es noch steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Verzögerungsgelder (nach § 146 Absatz 2b AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge nach § 162 Absatz 4 AO,  Zinsen (nach den §§ 233 bis 237 AO sowie nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO), Kosten (§§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO), Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle) (Artikel 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodex der Union) und Verspätungsgelder (§ 22a Absatz 5 des EStG).

Das Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren wird weitgehend durch die Abgabenordnung geregelt. Das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zum Entstehen und zur Höhe der Steuerschuld in der jeweiligen Steuerart, ist in den jeweiligen Einzelgesetzen geregelt.

Mit dem Steuerrecht beschäftige ich mich bereits seit meinem Studium. Das 2. Staatsexamen habe ich 1995 mit dem Wahlfach Steuerrecht abgelegt. Zeitgleich habe ich während des Referendariat auch den Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht erfolgreich abgeschlossen und bin seit 1999 Fachanwalt für Steuerrecht. Fundierte Kenntnisse im Steuerrecht sind  bei einer wirtschaftsrechtlichen Beratung unerlässlich. Dies gilt sowohl  für Beratungen im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei Umstrukturierungen, Umwandlungen und bei Unternehmenskäufen, als auch im Bereich der Unternehmensnachfolge und des Erbrechts. Gerne helfe ich jedoch auch in Einspruchsverfahren und finanzgerichtlichen Klageverfahren, wenn Ihr Steuerberater nicht mehr weiter kommt oder eine  zusätzliche anwaltliche Expertise gewünscht wird.

„Die Einkommensteuer ist die Dauerstrafe für regelmäßiges Arbeiten.“
(unbekannt)

„Nichts schmerzt mehr, als Einkommenssteuer bezahlen zu müssen, außer keine Einkommenssteuer bezahlen zu müssen.“
(Lord Thomas R. Dewar 1864 – 1930, englischer Politiker)

„Steuern lassen sich steuern, darum heißen die Steuern ja Steuern.“
(unbekannt)