Mit der am 22.07.2017 in Kraft getretenen Genossenschaftsgesetznovelle 2017 durch das „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“ vom 17.07.2017 (BGBl. Teil I Nr.48 vom 21.07.2017 S. 2434) wurde das Genossenschaftsrecht an einigen Stellen an die Bedürfnisse der Praxis und des elektronischen Zeitalters angepasst.

Als wesentliche Neuerungen sind hervorzuheben:

  • Für Einladungen zur Generalversammlung (GV) / Vertreterversammlung (VV) durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder / Vertreter wurde klargestellt, dass Textform (§ 126 b BGB) notwendig und ausreichend ist (§ 6 Abs. 4 GenG).
  • Als öffentliches Blatt für Bekanntmachungen der Genossenschaft kann die Satzung nun auch öffentlich zugängliche, elektronische Informationsmedien (z.B. elektronischer Bundesanzeiger oder die eigene Internetseite) bestimmen (§ 6 Abs. 5 GenG). Die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung im elektronischen Bundesanzeiger oder im Internet reicht aber (weiterhin) nicht aus (§ 6 Abs. 4 GenG).
  • Zur Steigerung der Transparenz und Information der Mitglieder müssen Beitrittserklärungen zusätzliche Hinweise (z.B. auf Eintrittsgelder (Agio), laufende Beiträge, Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr) enthalten.
  • Konkrete Investitionsvorhaben können über Mitgliederdarlehen finanziert werden.
  • Bei den Sorgfaltspflichten für Vorstand und Aufsichtsrat wurde nun auch die sogenannte Business Judgement Rule eingeführt.
  • Die Größenklassen für die Prüfungsbefreiungen wurden angehoben; für Kleingenossenschaften wird eine vereinfachte Prüfung eingeführt.

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

§ 6 Nr. 4 GenG – Einladung zur Generalversammlung

Sieht die Satzung die Einberufung der Generalversammlung durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt vor ist es auch weiterhin nicht ausreichend, die Einladung zur Generalversammlung im elektronischen Bundesanzeiger oder im Internet zu veröffentlichen (§ 6 Abs. 4 GenG), obwohl nach § 6 Abs. 5 GenG grundsätzlich die Satzung als öffentliches Blatt für Bekanntmachungen der Genossenschaft nun auch öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien vorsehen kann.

Für Einladungen zur Generalversammlung (GV) / Vertreterversammlung (VV) durch unmittelbare Benachrichtigung wurde klargestellt, dass Textform (§ 126 b BGB) notwendig und ausreichend ist (§ 6 Abs. 4 GenG). Selbst wenn die Satzung Schriftform vorsieht, bedarf es nun keiner Originalunterschriften der Vorstandsmitglieder (vgl. § 126 BGB) mehr. Die Art der Einladung (z.B. per Post, Email, Fax oder eine Kombination aus diesen) muss die Satzung weiterhin festlegen. Es wird allerdings auch als zulässig erachtet, in der Satzung entsprechend § 6 Abs. 4 GenG ganz allgemein zu regeln, dass die Einladung zur Generalversammlung durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform zu erfolgen hat. Die Wahl des konkreten Kommunikationsweges ist in dem Fall dem Einladenden vorbehalten.

§§ 6 Nr. 5 – Bekanntmachungen der Genossenschaft

Als öffentliches Blatt für Bekanntmachungen der Genossenschaft kann die Satzung nun auch öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien (z.B. elektronischer Bundesanzeiger oder die eigene Internetseite) bestimmen (§ 6 Abs. 5 GenG).

In Folge der Änderung in § 6 Nr. 5 GenG wurde auch § 158 GenG neu gefasst (siehe dazu unten).

§ 8 Abs. 2 Satz 2 GenG – Ausschluss des Stimmrechts investierender Mitglieder

Die Ergänzung in § 8 Abs. 2 Satz 2 GenG stellt klar, dass die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch vollständig ausschließen kann; dies war bisher umstritten.

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG – Unterzeichnung der Gründungssatzung

Bisher musste die Gründungsatzung von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Erfolgten in der Zeit zwischen Gründung der Genossenschaft und Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister Beitritte zur Genossenschaft, wurde von den Registergerichten verlangt, dass diese Mitglieder die Gründungsatzung ebenfalls zu unterzeichnen haben. Nach der Neuregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG ist es nun ausreichend, wenn die Gründungssatzung (wie beim Verein § 59 Abs. 3 BGB) nur noch durch mindestens drei Mitglieder unterzeichnet wird.

§ 15 Abs. 1 – Beitrittserklärung

Die im Rahmen des Beitritts zu erfüllenden Informationspflichten wurden insoweit erleichtert, als vor Abgabe einer Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung der Genossenschaft in der jeweils geltenden Fassung dem beitrittswilligen Mitglied nun nicht mehr ausgehändigt werden muss. Es ist jetzt ausreichend, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.

§ 15 Abs. 1 GenG wird um einen neuen Satz 3 ergänzt, mit dem abweichend von § 167 Abs. 2 BGB das Erfordernis aufgestellt wird, dass eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung der Schriftform bedarf. Erfolgt der Beitritt noch vor Anmeldung der Genossenschaft und ihrer Satzung zum Genossenschaftsregister, stellt der neue Satz vier klar, dass Beitretende die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung auch durch Unterzeichnung der Satzung erwerben können; es handelt sich insoweit ebenfalls um Gründungsmitglieder.

Infolge der Änderung des § 11 GenG wurde auch § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 4 GenG entsprechend angepasst. Ein Beitritt ist nun auch vor Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister möglich, ohne dass die Gründungssatzung zu unterschreiben ist.

§ 15a Satz 3 GenG – Inhalt der Beitrittserklärung

Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten (z. B. Eintrittsgelder, laufende Beiträge, etc.) oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies nach § 15a Satz3 (neu) GenG in der Beitrittserklärung nun ausdrücklich erwähnt werden, damit der Beitretende dies auch zur Kenntnis nimmt.

§ 21b GenG – Mitgliederdarlehen

Mit der Genossenschaftsgesetz Novelle 2017 wurde auch ein neuer § 21 b GenG eingeführt. Damit soll der Genossenschaft die Finanzierung oder Modernisierung von Gegenständen ihres Anlagevermögens durch Aufnahme von Mitgliederdarlehen ohne qualifizierte Rangrücktrittvereinbarung erleichtert werden, ohne dass die Genossenschaft eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Ein darüber hinaus gehender Finanzierungsbedarf kann auch weiterhin über Nachrangdarlehen nach dem Vermögenanlagegesetz gedeckt werden.

Die Genossenschaft darf unter den engen Voraussetzungen des § 21b Abs. 1 Satz 2 GenG Darlehen ihrer Mitglieder (auch ohne qualifizierte Rangrücktrittvereinbarung) entgegennehmen, wenn

1.  im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf,

2.  die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25.000 Euro nicht übersteigt,

3.  der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

4.  der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:

      a) 1,5 Prozent

      b) die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden (§ 21b Abs. 2 GenG).

Der Vorstand hat während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweckbindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweckbindung zugunsten eines anderen zulässigen Investitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur gestattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen Informationen über das andere Investitionsvorhaben erhalten hat (§ 21b Abs. 3 GenG).

Das Mitglied ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtet ist, gemäß § 21b Abs. 4 GenG nicht mehr gebunden, wenn es sie fristgerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages des Mitglieds an die Genossenschaft und der Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossenschaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen

§ 27 Abs. 1 Satz 3 (neu) GenG – Weisungen der Generalversammlung

Grundsätzlich hat der Vorstand eine Genossenschaft die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (z.B. Zustimmungserfordernis durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung). Im Übrigen ist der Vorstand grundsätzlich weisungsfrei. Nach dem neuen Satz 3 in § 27 Abs. 1 GenG kann die Satzung bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern (kleine Genossenschaft) vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.

§ 30 Abs. 2 Satz 2 (neu) GenG – Angaben in der Mitgliederliste 

Nach § 30 Abs. 1 GenG ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen, in die jedes Mitglied mit den gesetzlichen Pflichtangaben nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GenG einzutragen ist. Zudem war bisher nach § 30 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen anzugeben. Zukünftig ist nur noch der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, zwingend in der Mitgliederliste anzugeben. Darüber hinaus überlässt die Neufassung des § 30 Abs. 2 Satz 2 GenG n.F. der Satzung gegebenenfalls weitere Regelungen zu treffen, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied in die Mitgliederliste einzutragen ist. Da es zu Transparenz- und Dokumentationszwecken nach wie vor sinnvoll erscheint, in der Mitgliederliste den Rechtsgrund für eine Änderung mit anzugeben (z.B. Beitrittserklärung vom … ; Zulassung vom …; Kündigung vom …; Namensänderung aufgrund Heirat vom …. ; Adressänderung aufgrund Mitteilung vom … ; Übertragungsvereinbarung vom …), empfiehlt sich in der Satzung entsprechende Regelungen aufzunehmen.

§ 30 Abs. 3 GenG – Verkürzung der Aufbewahrungspflichten

Nach der bisherigen Regelung in § 30 Abs. 3 GenG a.F. waren die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgten, drei Jahre aufzubewahren, wobei die Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist, beginnt; die Unterlagen waren somit über die gesamte Dauer der Mitgliedschaft und darüber hinaus drei Jahre lang aufzubewahren.

Nach § 30 Abs. 3 GenG n.F. beschränken sich diese langen Aufbewahrungsfristen zukünftig nur noch auf die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe gemäß § 257 HGB.

§ 34 Abs. 1 Satz 2 (neu) GenG – Business Judgement Rule

Entsprechende der Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde nun auch in § 34 Abs. 1 GenG ein neuer gleichlautender Satz 2 eingeführt. Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln (Business Judgement Rule).

§ 34 Abs. 2 Satz 3 GenG – Haftungsprivileg für ehrenamtliche Organmitglieder

Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GenG). In Anlehnung an § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB (Haftung von Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) wird in § 34 Abs. 2 GenG – an systematisch falscher Stelle – durch den neuen Satz 3 eine Haftungserleichterung für im Wesentlichen unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eingeführt, ohne diese jedoch aus dem Vereinsrecht zu übernehmen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 GenG muss die im wesentlichen unentgeltliche Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds bei der Beurteilung der Sorgfalt des jeweiligen Vorstandsmitgliedes zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das Haftungsprivileg gilt über § 41 GenG auch für Aufsichtsratsmitglieder. Inwieweit durch diese Regelung tatsächlich von der Rechtsprechung der an ehrenamtlich tätige Organmitglieder anzulegende Sorgfaltsmaßstab herabgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Auch wird abzuwarten sein, bis zu welcher Vergütungshöhe von einer noch im wesentlichen unentgeltlichen Tätigkeit auszugehen ist.

§ 36 Abs. 5 (neu) GenG – Entsenderecht in den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft ist nach § 36 Abs. 1 GenG von der Generalversammlung zu wählen. Abweichend davon kann nach dem neuen Abs. 5 in § 36 GenG – in Anlehnung an die Regelung in § 101 Abs. 2 AktG – die Satzung einer Genossenschaft vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. Die Regelung soll vor allem die Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften an Genossenschaften erleichtern.

§ 43a Abs. 2 Satz 2 GenG – Wahl von Vertretern von juristischen Personen oder Personengesellschaften in die Vertreterversammlung

Durch die Änderung des § 43a Abs. 2 Satz 2 GenG wird es zukünftig ermöglicht, dass nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern auch rechtsgeschäftliche Vertreter von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die Mitglied der Genossenschaft sind, als Vertreter in die Vertreterversammlung gewählt werden können. Es kann je juristische Person oder Personengesellschaft immer nur ein Vertreter in die Vertreterversammlung gewählt werden.

§ 43a Abs. 6 GenG – Auslage der Liste der gewählte Vertreter

Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen. Durch die Änderung in§ 43a Abs. 6 GenG können die gewählten Vertreter zukünftig statt Offenlegung Ihrer Postanschrift auch Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse angeben. Zudem kann statt der Auslegung der Vertreterliste in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen diese auch bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Die Auslegung oder die Zugänglichkeit im Internet ist auch weiterhin in „einem öffentlichen Blatt“ bekannt zu machen, wobei es sich bei dem „öffentlichen Blatt“ um das in der Satzung bestimmte Bekanntmachungsblatt handelt. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann auch weiterhin jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 46 Abs. 1 Satz 3 GenG – Bekanntmachung der Einladung zur Vertreterversammlung

In Folge der Klarstellung in § 6 Nr. 4 GenG wurde auch § 46 Abs. 1 Satz 3 GenG klarstellend geändert. Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.

§ 47 Abs. 2 Satz 1 GenG – Unterzeichnung der Niederschrift der GV/VV

Die Niederschrift der GV/VV ist zukünftig nicht mehr vom Vorsitzenden und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern sondern nur noch vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 48 Abs. 3 Satz 1 GenG – Auslegung der GV-Unterlagen im Internet,

§ 48 Abs. 3 Satz 1 GenG wurde dahingehend klarstellend ergänzt, dass – alternativ zur Auslegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats – die auszulegenden Unterlagen nun auch auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht werden können.

§ 53 Abs. 1 Satz 1 GenG – Prüfung der Mitgliederliste,

In § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG wurde die Führung der Mitgliederliste als expliziter Gegenstand der Prüfung abgeschafft. Die Führung der Mitgliederliste ist jedoch als Geschäftsführungsaufgabe weiterhin Gegenstand der Prüfung.

§ 53 Abs. 2 Satz 1 GenG , § 164 GenG – Anhebung der Größenklassen

Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft gemäß § 53 Abs. 1 GenG mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Werden die Schwellenwerte des § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG überschritten ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. Durch die Änderung des § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG wurden die Schwellenwerte von einer Bilanzsumme von 1. Mio. Euro auf 1,5 Mio. Euro und von 2 Mio. Euro Umsatzerlös auf 3. Mio. Euro erhöht.

Die neuen Schwellenwerte nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG sind nach § 164 GenG erstmals auf die Prüfung der Jahresabschlüsse für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 53a GenG (neu), § 171 GenG (neu) – Einführung einer vereinfachten Prüfung

Für Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 HGB = Bilanzsumme bis 350 TEUR, Umsatzerlöse bis 700 TEUR, durchschn. 10 Mitarbeiter), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, wird durch den neuen § 53a GenG für jede zweite Prüfung eine sog. vereinfachte Prüfung eingeführt.

Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in § 53a Abs. 2 Satz 1 GenG genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. § 57 Abs. 2 GenG (Einbeziehung des Aufsichtsrats in die Prüfung) und § 57 Abs. 4 GenG (mündlicher Bericht des Prüfers über die voraussichtlichen Ergebnisse der Prüfung in gemeinsamer Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats) findet keine Anwendung.

Bei der vereinfachten Prüfung sind gemäß § 53a Abs. 2 GenG folgende Unterlagen einzureichen:

  1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung erfolgt ist;
  2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse;
  3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entsprechender Bekanntmachungs- oder Hinterlegungsauftrag erteilt wurde;
  4. eine Abschrift der Mitgliederliste;
  5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt;
  6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.

Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband nach § 53a Abs. 3 GenG das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird in § 53a Abs. 4 GenG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von § 53a Abs. 2 GenG dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.

Der neue § 171 GenG bestimmt, dass die Regelungen zur vereinfachten Prüfung erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden sind.

§ 54 Satz 2 (neu) GenG – Angabe des für die Prüfung zuständigen Prüfungsverbands

Die Genossenschaft muss nach § 54 Satz 1 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Aufgrund des neuen Satz 2 hat die Genossenschaft zukünftig den Namen und den Sitz des zuständigen Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

In Folge der Neuregelung in § 54 Satz 2 GenG wurde auch § 160 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des zuständigen Prüfungsverbands kann das Registergericht die Angabe mit einem Zwangsgeld durchsetzen.

§§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 – Redaktionelle Änderungen

In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GenG wurde ein Redaktionsversehen bei der letzten Änderung des Gesetzes ausgebessert.

§ 55 Abs. 4 GenG – Regelung zum zuständigen Prüfungsverband im Fall der Mehrfachmitgliedschaft

Für den Fall, dass die Genossenschaft mehreren Verbänden angehört, regelt die Prüfungszuständigkeit nun der neue § 55 Abs. 4 GenG. Die Prüfung ist durch denjenigen Verband durchzuführen, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat die Genossenschaft die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dem ersten Verband zu kündigen.

§ 58 Abs. 1 Satz 3 (neu) GenG – Stellungnahme im Prüfungsbericht über die Verfolgung eines zulässigen Förderzwecks

Der Verband hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GenG über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Prüfungsbericht ist nach den neuen Satz 3 zukünftig auch Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.

§§ 59 Abs. 1 Satz 1 u. 63d Satz 2 GenG – Abschaffung der Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung

In § 59 Abs. 1 Satz 1 GenG entfällt die Verpflichtung des Vorstands zur Einreichung einer Bescheinigung des Verbandes zum Genossenschaftsregister, dass die Prüfung stattgefunden hat. Die Regelung wird für den Fall, das die gesetzliche Prüfung nicht durchgeführt wurde, durch eine Negativmeldung des zuständigen Prüfungsverbands, nach § 63d Satz 2 GenG ersetzt (siehe dazu unten).

§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 GenG – Behandlung des Prüfungsberichts in der GV/VV

§ 59 Abs.1 GenG a.F. forderte bisher, dass der Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung stets „als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen“ ist, wobei nicht klar war, welche Art die Beschlussfassung sein sollte, insbesondere in den Fällen, in denen es keine Beanstandungen durch die Prüfung gab und der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Dem wurde nun durch eine Klarstellung dahingehend Rechnung getragen, dass der Vorstand den Prüfungsbericht zukünftig bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen hat.

Zukünftig muss mit der Tagesordnung zum einen der Prüfungsbericht als Gegenstand der Beratung und zum anderen für den Fall von Beanstandungen im Prüfungsbericht eine mögliche Beschlussfassung zur Beseitigung festgestellter Mängel angekündigt werden. Ohne eine entsprechende Ankündigung ist eine Beschlussfassung in der GV/VV nicht möglich.

Dementsprechend wurde auch § 60 Abs. 1 GenG redaktionell angepasst.

§ 62 Abs. 3 Satz 2 (neu) GenG – Ausnahme von der Verschwiegen gegenüber der BaFin

Nach dem neuen § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG ist der Prüfungsverband berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte. Die Vorschrift korrespondiert mit § 58 Abs. 1 Satz 3 GenG (Prüfung des Förderzwecks).

§ 63d Satz 2 (neu) GenG – Abschaffung der Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung

Der Verband hat gemäß § 63d Satz 1 GenG den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen.

In Folge des Wegfalls der Verpflichtung des Vorstands nach § 59 Abs. 1 Satz 1 GenG zur Einreichung einer Bescheinigung des Verbandes über die Durchführung der Prüfung zum Genossenschaftsregister, ist in § 63d Satz 2 GenG eine Meldepflicht des Verbandes für den Fall aufgenommen worden, dass bei einer der zum Verband gehörenden Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Abs. 1 GenG ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt wurde. Der Verband hat in dem Fall in einer Anlage zum Verzeichnis dem Registergericht die Genossenschaft unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung zu melden. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.

§ 63e Abs. 3 GenG – Redaktionelle Änderung

In § 63e Abs. 3 GenG wurde klargestellt, dass der Prüfungsverband der „zuständigen“ Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen hat.

§ 65 Abs. 2 Satz 3 GenG – Ausdehnung der Kündigungsfrist

In § 65 Abs. 2 Satz 3 GenG wurde die Möglichkeit einer Kündigungsfrist von bis zu zehn Jahren zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens von reinen Unternehmergenossenschaften auf Genossenschaften ausgedehnt, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Die verlängerte Kündigungsfrist gilt jedoch nur für die Unternehmer.

§ 95 Abs. 3 GenG – Heilung von mangelhaften Regelungen über die Form der Einberufung der GV/VV

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann nach dem schon bisher geltenden Recht jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied nach § 94 GenG im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt wird. Als wesentliche Bestimmungen gelten die in den §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen der Satzung mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in der Versammlung. Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung der Satzung betrifft, kann durch eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende satzungsändernde Beschlussfassung der Generalversammlung geheilt werden.

Wenn sich der Mangel auf die Bestimmungen über die Form der Einberufung einer GV/VV bezieht, kann die Einberufung der GV/VV nun nach § 95 Abs. 3 GenG n.F. durch Bekanntmachung im (elektronischen) Bundesanzeiger erfolgen.

§ 158 GenG – Ersatzweise Bekanntmachung

§ 158 GenG a.F. (Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes) wurde aufgrund der Änderung in § 6 Nr. 5 GenG neu gefasst und deutlich verschlankt. In § 158 GenG n.F. (Ersatzweise Bekanntmachung) ist nunmehr geregelt: Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.

§§ 161, 165 GenG – ersatzlos wegen Zeitablaufs aufgehoben

Die Regelungen in § 161 (Verordnungsermächtigung) und § 165 (Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz) GenG wurden wegen Zeitablaufs ersatzlos aufgehoben.

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GenG Novelle 2017