„Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ist ein Fortschritt, zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“
(Henry Ford)

Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.

Es wird unterschieden zwischen

Kapitalgesellschaften:

Aktiengesellschaften: AktG
Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG

Personengesellschaften:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft): §§ 705 ff. BGB
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH&Co.KG): §§ 105 ff. HGB
Partnerschaftsgesellschaften: PartGG

und Mitgliedschaftliche Personenvereinigungen:

Genossenschaften: GenG
Vereine: §§ 21 ff. BGB

Die Umstrukturierungen und Reorganisation von Gesellschaften und Unternehmen erfolgt in Deutschland vielfach nach dem Umwandlungsrecht (UmwG). Steuerrechtlich findet in diesen Fällen u.a. das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) Anwendung.

Daneben sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Art. 9 und Art. 14 Grundgesetz (GG) relevant. Zudem findet auch das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten Anwendung.

 

„Der zivile Gesellschaftszustand ist schlechterdings unmöglich, wenn zwei Bedingungen fehlen: kraftvolle Selbstbetätigung und Selbstbehauptung aller um die Existenz ringenden Subjekte und Hingebung an das Ganze nebst Freiheitsbeschränkung durch Recht und Moral im Interesse der Erhaltung des Ganzen.“
(Albert Eberhard Friedrich Schäffle (1831-1903),
deutscher Volkswirtschaftler und Soziologe)