Das Erbrecht befasst sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen.

Ist nichts anderes geregelt, erfolgt die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen (gesetzliche Erbfolge). Der Erblasser kann jedoch auch zu Lebzeiten unter Einhaltung bestimmter Formalien ein Testament aufsetzen und Erbverträge abschließen.

Der Erblasser kann testamentarisch u.a. bestimmte Personen als Erben einsetzen, andere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen, Vermächtnisse hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenständen anordnen, Vor- und Nacherbschaft festlegen und Regelungen zur Erbauseinandersetzung treffen. Zu Lebzeiten kann der Erblasser sein Testament jederzeit wieder ändern.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Nach dem Tod des einen Ehegatten, kann der andere seine testamentarischen Verfügungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

Letztwillige Verfügungen können auch in einem Erbvertrag verbindlich für alle Vertragsparteien vereinbart werden. Der Abschluss eines Erbvertrages ist z.B. angezeigt, wenn an einen gesetzlichen Erben bereits vorab Vermögenswerte übertragen werden und dieser im Gegenzug auf sein gesetzliches Erbrecht und vor allem auf sein Pflichtteilsanspruch verzichten soll.

Bei rechtzeitiger und richtiger Gestaltung lässt sich gerade bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer viel Geld sparen. Nicht ohne Grund wird die Erbschaftsteuer häufig auch als „Dummensteuer“ bezeichnet. Dies gilt gerade auch für mittlere Vermögen (z.B. 1-2 Immobilien, ein paar Wertpapiere und kleinere bis mittlere Geldvermögen). Das häufig vereinbarte „Berliner Testament“ erweist sich hier immer wieder als Erbschaftsteuerfalle für die Schlusserben.